Arbeitsunfall

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Alles, was Sie nach einem Unfall beachten müssen

1. Unfall dokumentieren

  • Jeder Arbeitsunfall muss intern festgehalten werden.
  • Dazu dient das Verbandbuch oder eine vergleichbare Dokumentation (§ 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1).
  • Angaben sollten enthalten: Datum, Uhrzeit, Unfallhergang, beteiligte Personen, Ersthelfer und getroffene Sofortmaßnahmen.
  • Diese Dokumentation muss mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.

2. Meldung an den Unfallversicherungsträger

  • Meldepflichtig sind Unfälle, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führen oder wenn ein tödlicher Unfall vorliegt (§ 193 SGB VII).
  • Die Meldung muss innerhalb von 3 Tagen erfolgen.
  • Hierfür wird das Formular „Unfallanzeige“ verwendet (elektronisch oder in Papierform).
  • Eine Kopie geht an den Betriebsrat, ggf. auch an die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt.

3. Information interner Stellen

  • Der Betriebsrat muss über die Unfallanzeige informiert werden.
  • Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt sind einzubeziehen, um Ursachen zu ermitteln und Präventionsmaßnahmen einzuleiten (§§ 19, 20 DGUV Vorschrift 1) 

4. Unfallursache ermitteln und Gefährdungsbeurteilung aktualisieren

  • Unternehmer sind verpflichtet, den Unfallhergang aufzuklären.
  • Ziel: Gefährdungen erkennen und künftige Unfälle verhindern.
  • Dazu gehört eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 DGUV Vorschrift 1) .
  • Mögliche Maßnahmen: technische Verbesserungen, organisatorische Änderungen oder zusätzliche Schulungen.

5. Zusammenarbeit mit Behörden und Versicherung

  • Der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse) kann eigene Ermittlungen durchführen.
  • Unternehmer müssen dabei kooperieren und alle relevanten Unterlagen bereitstellen.
  • Bei schweren oder tödlichen Unfällen kann zusätzlich die Arbeitsschutzbehörde eingeschaltet werden.

6. Wiedereingliederung des Verletzten

  • Nach der Genesung ist zu prüfen, ob eine stufenweise Wiedereingliederung sinnvoll ist.
  • Bei bleibenden gesundheitlichen Einschränkungen müssen ggf. arbeitsplatzbezogene Anpassungen erfolgen.