05.08.25
Gefährdungsbeurteilung
Inhaltsübersicht:
Wer ist für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung im Unternehmen verantwortlich?
Wie muss eine Gefährdungsbeurteilung aufgebaut sein? Struktur, Inhalt und Vorlagen im Überblick
Wer darf (und muss) die Gefährdungsbeurteilung im Unternehmen einsehen?
Wie lange ist eine Gefährdungsbeurteilung gültig – und wann muss sie überarbeitet werden?
05.08.25
Gefährdungsbeurteilung
Muss ich Gefährdungsbeurteilungen erstellen? Für welche Tätigkeiten brauche ich eine Gefährdungsbeurteilung?
Pflicht ab dem ersten Mitarbeitenden
In Deutschland ist die Gefährdungsbeurteilung eine gesetzlich vorgeschriebene Maßnahme zur Sicherstellung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Sie ist unabhängig von der Unternehmensgröße verpflichtend, sobald ein Unternehmen mindestens eine beschäftigte Person hat, muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Das ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (§ 5 ArbSchG).
Für diese Tätigkeiten ist eine Gefährdungsbeurteilung notwendig
Gefährdungsbeurteilungen müssen für alle Tätigkeiten durchgeführt werden, sowohl bei klassischen Büroarbeitsplätzen als auch bei handwerklichen, industriellen oder hochspezialisierten Tätigkeiten.
Die Notwendigkeit ergibt sich jeweils aus der Art der Tätigkeit und den damit verbundenen Risiken, nicht aus dem Auftreten konkreter Unfälle. Gefährdungsbeurteilungen sind also auch dann Pflicht, wenn bisher keine Unfälle aufgetreten sind.
Praxis:
In der Praxis ist es selbstverständlich nicht immer sinnvoll, für jede Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung zu schreiben. Ansonsten würde man erschlagen werden von der Menge der Gefährdungsbeurteilungen, wenn man beispielsweise auch für die Benutzung eines Kugelschreibers oder Lochers jeweils eine schreiben würde.
Wichtig ist, dass man für alle festen Arbeitsplätze und für Nebentätigkeiten, wo der Unternehmer der Meinung ist, dass hier Gefährdungen auftreten können, eine Gefährdungsbeurteilung bereithält.
Darüber hinaus sind regelmäßige Aktualisierungen der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, insbesondere bei:
- Änderungen im Arbeitsablauf oder den Arbeitsmitteln
- Unfällen oder Beinaheunfällen
- neuen Erkenntnissen oder Vorschriften
Wer ist für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung im Unternehmen verantwortlich?
Die Gefährdungsbeurteilung ist das Herzstück des betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie bildet die Grundlage für alle Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz. Doch wer schreibt sie eigentlich und wer trägt die Verantwortung dafür?
Unternehmerische Verantwortung ist gesetzlich verankert
Nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ist es ausdrücklich Aufgabe des Arbeitgebers, die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Das heißt: Die Verantwortung liegt immer bei der Unternehmensleitung, unabhängig davon, ob operative Aufgaben delegiert werden. Auch bei der Beauftragung externer Dienstleister bleibt der Arbeitgeber rechtlich verantwortlich.
Wer erstellt die Gefährdungsbeurteilung praktisch?
Obwohl die Verantwortung beim Arbeitgeber liegt, wird die Gefährdungsbeurteilung häufig im Team erarbeitet. Typischerweise wirken folgende Personen oder Stellen mit:
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa): Sie beraten und unterstützen den Arbeitgeber bei der Durchführung – insbesondere bei der Gefährdungsanalyse und Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen.
- Betriebsärzte: Sie bringen medizinische Expertise ein, z. B. bei ergonomischen oder psychischen Belastungen.
- Führungskräfte und Vorgesetzte: Sie kennen die konkreten Abläufe und Bedingungen im jeweiligen Arbeitsbereich und liefern wichtige Informationen zur Risikoeinschätzung.
- Beschäftigte und Sicherheitsbeauftragte: Ihre Erfahrungen aus der Praxis helfen, reale Gefährdungen zu identifizieren und praxisnahe Maßnahmen zu entwickeln.
Je nach Unternehmensgröße und Branche können auch Betriebsräte oder externe Berater eingebunden werden.
Form und Dokumentation
Die Gefährdungsbeurteilung muss schriftlich dokumentiert werden (§ 6 ArbSchG). Wer sie formal „schreibt“, ist nicht gesetzlich geregelt. Entscheidend ist, dass sie vollständig, fachlich korrekt und aktuell ist. Oft übernimmt dies:
- die Fachkraft für Arbeitssicherheit,
- die verantwortliche Führungskraft,
- eine zentrale HSE-Abteilung,
- oder ein externer Dienstleister.
Fazit: Verantwortung liegt oben, Umsetzung ist Teamarbeit
Der Arbeitgeber trägt die rechtliche Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung, aber die Erstellung ist eine Teamaufgabe, bei der Fachwissen, Erfahrung und Zusammenarbeit gefragt sind. Wer sie schreibt, hängt von der internen Organisation ab – entscheidend ist, dass sie wirksam umgesetzt wird.
Wie muss eine Gefährdungsbeurteilung aufgebaut sein? Struktur, Inhalt und Vorlagen im Überblick
Eine Gefährdungsbeurteilung ist kein „Nice-to-have“, sondern eine gesetzlich verpflichtende Grundlage für den betrieblichen Arbeitsschutz. Doch wie sieht eine korrekte Gefährdungsbeurteilung eigentlich aus? Gibt es dafür ein verbindliches Layout oder eine Vorlage?
Kein festes Format, aber klare Anforderungen
Gesetzlich vorgeschrieben ist nicht das Layout, sondern der Inhalt. Das Arbeitsschutzgesetz (§ 5 ArbSchG) und die DGUV Vorschrift 1 (§ 3) geben den Rahmen vor: Es muss eine systematische Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen erfolgen und die Ergebnisse müssen dokumentiert werden (§ 6 ArbSchG).
Inhalt Gefährdungsbeurteilung:
Eine vollständige Gefährdungsbeurteilung umfasst in der Regel folgende Schritte:
-Arbeitsbereiche und Tätigkeiten erfassen
– Wo und welche Tätigkeiten werden verrichtet?
-Gefährdungen ermitteln und beurteilen
– Welche Gefährdungen bestehen z. B. durch Lärm, Maschinen, Stress, Gefahrstoffe?
– Wie hoch ist das Risiko? (Häufigkeit, Schwere, Wahrscheinlichkeit)
-Schutzmaßnahmen festlegen – Was muss konkret getan werden, um das Risiko zu minimieren oder zu beseitigen?
-Maßnahmen umsetzen
– Wer macht was bis wann? Zuständigkeiten und Fristen klar definieren.
-Wirksamkeit prüfen
– Haben die Maßnahmen den gewünschten Effekt erzielt?
– Falls nicht: Nachbessern.
-Dokumentation und Fortschreibung
– Die Beurteilung muss schriftlich dokumentiert und bei Änderungen aktualisiert werden (z. B. bei neuen Maschinen, Unfällen, Umstrukturierungen).
Gibt es Vorlagen oder Tools?
Ja, zahlreiche Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und staatliche Stellen, stellen kostenlose Muster und digitale Tools zur Verfügung.
Diese bieten oft anpassbare Word- oder Excel-Vorlagen, mit klaren Tabellen und Formularfeldern. Auch viele Unternehmen entwickeln interne Standards oder Softwarelösungen, um die Beurteilungen einheitlich zu erstellen.
Du kannst einfach nach einer Vorlage im Internet suchen oder du lädst dir unsere Vorlage von dieser
Google Drive runter:
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Fazit: Struktur statt starres Layout
Es gibt keine Pflicht zur Verwendung eines bestimmten Formulars – aber der Inhalt und die Systematik müssen stimmen. Wer auf bewährte Vorlagen und digitale Lösungen zurückgreift, spart Zeit und sorgt für rechtssichere Dokumentation.
Falls du Hilfe bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung brauchst, schau dir unser Video dazu an!
Wer darf (muss) die Gefährdungsbeurteilung im Unternehmen einsehen können?
Arbeitgeberpflicht: Informationen bereitstellen. Der Arbeitgeber ist nicht nur zur Erstellung verpflichtet, er muss die Informationen auch zugänglich machen.
Diese Personen oder Stellen benötigen Zugang
1. Beschäftigte
Alle Beschäftigten haben das Recht, über die sie betreffenden Gefährdungen und Schutzmaßnahmen informiert zu werden. Das erfolgt in der Regel im Rahmen der Unterweisung (§ 12 ArbSchG). Alle Mitarbeiter müssen Zugriff auf die Gefährdungsbeurteilungen haben. Der Zugriff darf nicht verwehrt werden.
2. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte
Diese internen oder externen Experten müssen direkten Zugang zur Gefährdungsbeurteilung haben, um ihre Aufgaben fachgerecht ausüben zu können, z. B. bei der Planung von Schutzmaßnahmen oder bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
3. Führungskräfte und Vorgesetzte
Sie sind für die Umsetzung der Schutzmaßnahmen in ihren Bereichen verantwortlich und müssen daher den Inhalt der Gefährdungsbeurteilung kennen.
4. Betriebsrat
Diese Gremien haben ein Mitbestimmungsrecht beim Arbeitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) und ein Einsichtsrecht in die Gefährdungsbeurteilung. Sie wachen darüber, dass die Interessen der Beschäftigten gewahrt werden.
5. Behörden und Unfallversicherungsträger
Auf Verlangen müssen z. B. die Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsicht, Amt für Arbeitsschutz) oder die Berufsgenossenschaft Einsicht in die Gefährdungsbeurteilung erhalten, etwa im Rahmen einer Kontrolle oder nach einem Unfall.
Kein freier Zugriff für externe Dritte
Zugriffsrechte bestehen nur, wenn eine rechtliche Grundlage oder eine betriebliche Regelung dies vorsieht.
Fazit: Zugänglich aber nicht öffentlich
Die Gefährdungsbeurteilung ist kein geheimes Dokument, aber auch kein Aushang für alle. Sie muss allen relevanten Akteuren im Rahmen ihrer Aufgaben zugänglich gemacht werden, damit Arbeitsschutz nicht nur dokumentiert, sondern auch gelebt wird.
Wie lange ist eine Gefährdungsbeurteilung gültig – und wann muss sie überarbeitet werden?
Kontakt / Standort
Hannover-Hildesheim-Göttingen
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