05.08.25

Betriebsanweisung

Gefährdungsbeurteilung oder Betriebsanweisung - Was kommt zuerst?

In der Praxis taucht immer wieder die Frage auf, ob zuerst eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden muss, bevor eine Betriebsanweisung verfasst werden darf.

Die klare Antwort lautet: Ja, die Gefährdungsbeurteilung ist die zwingende Grundlage jeder Betriebsanweisung.

 

Warum die Reihenfolge wichtig ist:


Die rechtliche Grundlage liefert § 3 der DGUV Vorschrift 1 sowie § 6 ArbSchG. Demnach ist der Unternehmer verpflichtet, die Arbeitsbedingungen zu beurteilen und daraus Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten abzuleiten.
Erst die Gefährdungsbeurteilung macht sichtbar, welche Risiken tatsächlich bestehen und welche Inhalte in die Betriebsanweisung gehören.

Wie muss eine Betriebsanweisung aufgebaut sein?

Gibt es ein vorgeschriebenes Layout? Nein, es gibt kein gesetzlich festgelegtes Einheitsformat, aber sehr klare Anforderungen an Aufbau, Inhalt und Verständlichkeit.

Gesetzliche Grundlage

Nach verschiedenen DGUV-Regelwerken ist der Arbeitgeber verpflichtet, für bestimmte Tätigkeiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Diese müssen den Beschäftigten verständlich und übersichtlich die Gefährdungen sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen vermitteln.

Typischer Aufbau einer Betriebsanweisung.

In der Praxis hat sich ein bewährtes Gliederungsschema etabliert, das sowohl von der DGUV als auch von vielen Berufsgenossenschaften empfohlen wird. Eine Betriebsanweisung sollte folgende Elemente enthalten:

Anwendungsbereich
Für welche Tätigkeit, welches Arbeitsmittel oder welchen Stoff gilt die Betriebsanweisung?
Gefahren für Mensch und Umwelt
Welche Risiken bestehen? (z. B. Hautkontakt, Brandgefahr, Stromschlag)
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Was ist bei der Arbeit zu beachten? (z. B. PSA tragen, Sicherheitsabstände einhalten)
Verhalten im Gefahrenfall
Was tun bei Unfällen, Ausfällen, Störungen oder Freisetzungen?
Erste Hilfe
Konkrete Maßnahmen bei typischen Verletzungen oder Vergiftungen.
Entsorgung
Wie sind Stoffe, Geräte oder Rückstände sicher zu entsorgen?
Inkrafttreten / Verantwortliche Person
Wer hat die Betriebsanweisung erstellt, wann tritt sie in Kraft.

Format: Einheitlich, aber flexibel

Es gibt kein verbindliches Layout, aber viele Unternehmen nutzen standardisierte Vorlagen, oft mit piktogrammbasierter Darstellung (z. B. nach GHS oder ISO-Norm), um die Verständlichkeit zu erhöhen.

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Wie lange ist eine Betriebsanweisung gültig?

Wie lange gelten sie eigentlich? Müssen sie regelmäßig überarbeitet werden?

Ja, Betriebsanweisungen sind regelmäßig zu prüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.

Keine starren Fristen – aber klare Anlässe

Gesetzlich ist keine feste Gültigkeitsdauer für Betriebsanweisungen vorgegeben. Doch das heißt nicht, dass sie unbegrenzt gültig sind. Vielmehr gilt der Grundsatz aus dem Arbeitsschutzgesetz (§ 3 ArbSchG) und der DGUV Vorschrift 1 (§ 3): Sobald sich die Arbeitsbedingungen ändern, muss auch die Betriebsanweisung überprüft und ggf. angepasst werden.

Typische Anlässe für eine Revision sind:

Einführung neuer Arbeitsmittel oder Verfahren
Wechsel des eingesetzten Gefahrstoffs oder eine geänderte Zusammensetzung
Neue Erkenntnisse zu Gefährdungen oder Schutzmaßnahmen
Ergebnisse aus Begehungen, Audits oder Unfällen
Änderungen von rechtlichen Vorgaben

Empfehlung: Regelmäßige Überprüfung

Auch ohne konkrete Änderung im Betrieb ist es sinnvoll, Betriebsanweisungen mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Das zeigt, dass das Unternehmen seine Verantwortung ernst nimmt.

Dokumentation nicht vergessen

Wird eine Betriebsanweisung überarbeitet, sollte die Änderung nachvollziehbar dokumentiert werden: Wer hat sie wann aktualisiert? Was wurde geändert? So bleibt der Arbeits- und Gesundheitsschutz auch aus Sicht der Aufsichtsbehörden transparent und nachvollziehbar.

Fazit: Betriebsanweisungen brauchen Pflege

Eine Betriebsanweisung ist kein statisches Dokument. Sie muss stets den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen und lebt von regelmäßiger Pflege. Wer hier dranbleibt, erhöht nicht nur die Sicherheit, sondern erfüllt auch seine Pflichten als Arbeitgeber zuverlässig.

Betriebsanweisung aushängen oder reicht ein Ordner?

In vielen Unternehmen stellt sich die praktische Frage: Müssen Betriebsanweisungen tatsächlich ausgehängt werden? Oder genügt es, wenn sie in einem Ordner im Büro oder digital abgelegt sind? Betriebsanweisungen müssen dort ausgehängt oder ausliegen, wo die jeweilige Tätigkeit stattfindet, nicht nur irgendwo im Betrieb.

Gesetzliche Grundlage: Verständlichkeit und Zugänglichkeit

Gemäß § 14 der Gefahrstoffverordnung sowie den Vorschriften der DGUV müssen Betriebsanweisungen so bereitgestellt werden, dass die Beschäftigten sie jederzeit leicht einsehen und verstehen können. Das bedeutet: Physische Nähe zum Arbeitsplatz ist Pflicht.

Ein Ordner im Büro oder eine Datei auf dem Server reicht nicht aus – es sei denn, alle Mitarbeitenden haben jederzeit direkten Zugang (z. B. über digitale Terminals am Arbeitsplatz) und sind mit dem System vertraut.

Was bedeutet „ausgehängt“ konkret?

Ein Aushang bedeutet nicht zwangsläufig, dass das Dokument an die Wand gepinnt werden muss – entscheidend ist, dass es:

unmittelbar am Arbeitsort oder in direkter Nähe einsehbar ist
leicht verständlich formuliert ist (z. B. durch Piktogramme oder klare Sprache)
aktuell ist (siehe Artikel zur Gültigkeit von Betriebsanweisungen)
dauerhaft verfügbar ist (z. B. laminiert, geschützt oder digital fixiert)

Sonderfall: Mobile oder wechselnde Arbeitsplätze

In Bereichen, in denen Tätigkeiten mobil oder an wechselnden Orten stattfinden, müssen Betriebsanweisungen mobil mitgeführt oder digital bereitgestellt werden – z. B. per Tablet oder App. Auch hier gilt: Jeder Beschäftigte muss im Zweifel sofort nachlesen können, was zu beachten ist.

Fazit:

Betriebsanweisungen sollen nicht versteckt oder „nur für den Fall“ abgelegt werden. Sie sind ein zentrales Instrument des Arbeitsschutzes – und gehören dorthin, wo gearbeitet wird. Nur dann können sie ihren Zweck erfüllen: schützen, informieren, klare Verhaltensregeln geben.

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