05.08.25

Sicherheitstechnische-Betreuung

05.08.25

Sicherheitstechnische-Betreuung

Fachkraft für Arbeitssicherheit - Sicherheitsfachkraft (Sifa)

Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sind Grundpfeiler eines erfolgreichen Unternehmens. Doch wer sorgt eigentlich dafür, dass Gesetze, Vorschriften und innerbetriebliche Maßnahmen im Arbeitsschutz auch tatsächlich umgesetzt werden? Hier kommt die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) ins Spiel.
 
 
1. Rechtliche Grundlage
 
Die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit ist im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und in der DGUV Vorschrift 2 geregelt.
Darin ist festgelegt:
•Jeder Arbeitgeber muss Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen.
•Ziel ist es, die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz fachkundig und kontinuierlich zu betreuen.
 
 
2. Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit
 
Die SiFa unterstützt den Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsschutzes. Zu ihren Kernaufgaben gehören:
•Beratung des Arbeitgebers in allen Fragen der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung.
•Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG).
•Erarbeitung und Bewertung von Schutzmaßnahmen.
•Unterstützung bei Unterweisungen und Schulungen der Beschäftigten.
•Überprüfung von Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und Arbeitsumgebungen auf Sicherheit.
•Mitwirkung bei Notfall- und Rettungsplänen.
•Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt und anderen Verantwortlichen für Sicherheit im Betrieb.
 
Wichtig: Die Fachkraft trägt keine eigene Verantwortung für den Arbeitsschutz, sondern berät und unterstützt den Arbeitgeber. Die Verantwortung bleibt beim Unternehmen.
 
 
3. Qualifikation einer Fachkraft für Arbeitssicherheit
 
Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind besonders ausgebildete Personen. Grundvoraussetzungen sind:
•Abgeschlossene Berufsausbildung oder Studium in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Bereich.
•Zusatzqualifikation durch eine Sicherheitsfachkraft-Ausbildung, die von den Berufsgenossenschaften anerkannt ist.
 
4. Unterschied zur Sicherheitsbeauftragten
 
Oft wird die SiFa mit dem Sicherheitsbeauftragten verwechselt.
•Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte, die zusätzlich zu ihrer eigentlichen Tätigkeit Kollegen im Arbeitsalltag auf Sicherheitsfragen aufmerksam machen.
•Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind hingegen speziell ausgebildete Personen, die den Arbeitgeber fachlich beraten und rechtlich unterstützen.
 
Viele Unternehmer fragen sich: Bin ich verpflichtet, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) zu beschäftigen? Gibt es dafür eine Mindestanzahl an Mitarbeitern? Und wie stelle ich die sicherheitstechnische Betreuung sicher, wenn ich keine eigene Fachkraft einsetze?
 
Die Antwort hängt von der Größe und Art des Unternehmens ab – die Pflicht gilt grundsätzlich für alle Arbeitgeber, aber es gibt verschiedene Modelle der Umsetzung.
 
 
1. Rechtliche Grundlage
 
Die Verpflichtung ergibt sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und der DGUV Vorschrift 2.
Darin heißt es:
•Jeder Arbeitgeber muss für eine sicherheitstechnische Betreuung sorgen.
•Ob dafür eine Fachkraft für Arbeitssicherheit nötig ist, hängt von der Betriebsgröße ab.
 
 
2. Ab wann braucht ein Unternehmen eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
•Unternehmen mit mehr als 1 Beschäftigten

Grundsätzlich gilt die Pflicht ab dem ersten Mitarbeiter. Auch für kleine Betriebe ist eine sicherheitstechnische Betreuung vorgeschrieben.

•Kleinbetriebe (bis 50 Beschäftigte)

Sie müssen keine eigene Fachkraft einstellen. Stattdessen können sie an einem alternativen Betreuungsmodell ihrer Berufsgenossenschaft teilnehmen. Hier wird der Unternehmer selbst geschult und übernimmt Grundaufgaben im Arbeitsschutz.

•Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten
Ab dieser Grenze ist eine regelhafte sicherheitstechnische Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit erforderlich – entweder intern (eigener Mitarbeiter) oder extern (Dienstleister).
 

In den meisten Fällen nutzen Unternehmen bis 50 Mitarbeiter trotzdem das Angebot einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, da die eigenen zeitlichen Ressourcen begrenzt sind.

 
3. Muss es immer ein eigener Mitarbeiter sein?
 
Nein. Unternehmen können zwischen zwei Modellen wählen:
•Interne Fachkraft für Arbeitssicherheit: Beschäftigter mit entsprechender Ausbildung.
•Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit: Dienstleister, der regelmäßig ins Unternehmen kommt.
 
Gerade kleine und mittlere Unternehmen nutzen häufig externe Fachkräfte, weil sie flexibler und kostengünstiger sind.
 
1. Grundlage: DGUV Vorschrift 2
 
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat in der Vorschrift 2 ein klares System entwickelt. Dieses regelt:
 
•die Betreuungsformen (Grundbetreuung + betriebsspezifische Betreuung),
•die Einsatzzeiten je nach Branche und Mitarbeiterzahl.
 
 
2. Die Grundbetreuung
 
Jedes Unternehmen, das mindestens einen Mitarbeiter beschäftigt, benötigt eine sicherheitstechnische Betreuung.
Die Einsatzzeit hängt dabei ab von:
•der Branche (Gefährdungsklasse des Betriebs),
•der Anzahl der Beschäftigten.
 
Die DGUV teilt die Betriebe in drei Betreuungsgruppen ein:
•Gruppe I (geringe Gefährdung, z. B. Büroarbeit): ca. 0,5 Stunden pro Mitarbeiter/Jahr
•Gruppe II (mittlere Gefährdung, z. B. Metallverarbeitung, Handwerk): ca. 1,5 Stunden pro Mitarbeiter/Jahr
•Gruppe III (hohe Gefährdung, z. B. Bau, Chemie, Entsorgung): ca. 2,5 Stunden pro Mitarbeiter/Jahr
 
Beispiel: Ein Betrieb mit 50 Beschäftigten in Gruppe II benötigt 75 Stunden Grundbetreuung pro Jahr.
 
 
3. Die betriebsspezifische Betreuung
 
Zusätzlich zur Grundbetreuung gibt es die betriebsspezifische Betreuung.
Sie umfasst alle Aufgaben, die über die Basis hinausgehen.
 
Hierfür gibt es keine festen Stundenvorgaben – der Aufwand richtet sich nach den individuellen betrieblichen Anforderungen.
 
 
4. Wie finde ich die genaue Stundenzahl heraus?
 
•Einstufung prüfen: Welcher Betreuungsgruppe ist Ihr Betrieb zugeordnet? (Information bei der zuständigen Berufsgenossenschaft).
 
•Mitarbeiterzahl berücksichtigen: Grundlage ist die Zahl der Beschäftigten.
 
•Betriebliche Besonderheiten einbeziehen: Je nach Gefährdungen können zusätzliche Stunden nötig sein.
 
•Absprache mit der Fachkraft: Gemeinsam mit der SiFa wird festgelegt, welche Stunden für Grund- und Zusatzbetreuung anfallen.
Grundbetreuung
 
Die Grundbetreuung umfasst alle Basisaufgaben, die in jedem Betrieb anfallen – unabhängig von Branche oder Größe. Dazu gehören insbesondere:
•Unterstützung bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen/Betriebsanweisungen und der Ableitung von Schutzmaßnahmen,
•Unterstützung bei der Gestaltung von Unterweisungen
•Beratung bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und der Auswahl von Arbeitsmitteln,
•Mitwirkung bei der Einführung neuer Verfahren,
•Beratung zu persönlicher Schutzausrüstung (PSA),
•Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen (in Betrieben ab 20 Beschäftigten).
 
Der zeitliche Umfang der Grundbetreuung richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten und der Gefährdungsklasse des Unternehmens. Er ist in den DGUV Vorschriften konkret geregelt.
 
Betriebsspezifische Betreuung
 
Die betriebsspezifische Betreuung geht darüber hinaus. Sie umfasst alle zusätzlichen Leistungen, die sich aus den besonderen Gefährdungen oder Anforderungen eines Betriebes ergeben. Beispiele sind:
•Begleitung bei speziellen Projekten (z. B. Neubau von Produktionsanlagen), 
•Beratung bei besonderen Gefährdungen (z. B. Gefahrstoffe, Lärm, Strahlung),
•Untersuchung von Unfällen oder Beinahe-Unfällen,
•Spezifische Unterweisungen und Schulungen für Beschäftigte,
•Entwicklung betrieblicher Konzepte, etwa zum Schichtsystem, psychischer Belastung oder ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung.
 
Der Umfang dieser Betreuung wird individuell zwischen Unternehmer und Fachkraft für Arbeitssicherheit vereinbart. Maßgeblich ist, welche besonderen Risiken im Betrieb auftreten.
 

Die Kosten für eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schwanken stark.

Warum ist das so?

Es ist schwierig bis gar nicht möglich einen Pauschalen-Preis für die Sicherheitstechnische Betreuung anzubieten. Der Preis richtet sich nach vereinbartem Aufgabenumfang und Gefährdungen am Arbeitsplatz. 

Üblich ist ein Stundensatz zwischen 80€-150€ pro Stunde, je nach Anbieter, Aufgabenumfang und Gefährdungen.

Wie gehen kleinere Unternehmen (weniger als 50 Mitarbeiter) mit der Sicherheitstechnischen-Betreuung um

Unternehmen in Deutschland sind verpflichtet, für eine sicherheitstechnische Betreuung zu sorgen. Neben der klassischen Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (intern oder extern) gibt es für kleinere Betriebe eine Sonderregelung: das sogenannte alternative Betreuungsmodell. Doch was bedeutet das genau – und ist es wirklich die beste Lösung?
 
 
1. Rechtliche Grundlage
 
Die Verpflichtung zur sicherheitstechnischen Betreuung ergibt sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und der DGUV Vorschrift 2.
Für Kleinbetriebe mit bis zu 50 Beschäftigten bieten die Berufsgenossenschaften die Möglichkeit, am alternativen Betreuungsmodell teilzunehmen.
 
 
2. Was ist das alternative Betreuungsmodell?
 
Beim alternativen Betreuungsmodell übernimmt der Unternehmer selbst Teile der sicherheitstechnischen Betreuung.
Das funktioniert so:
•Der Unternehmer nimmt an speziellen Schulungen der Berufsgenossenschaft teil.
•Er erhält Grundwissen über Arbeitsschutz, Gefährdungsbeurteilungen und Präventionsmaßnahmen.
•Bei Bedarf kann er zusätzliche Unterstützung durch eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit anfordern.
 
Das Modell setzt also auf Eigenverantwortung des Unternehmers und auf eine bedarfsgerechte Hinzuziehung von Experten.
 
 
3. Vorteile des alternativen Betreuungsmodells
•Kostenersparnis: Für kleine Betriebe oft günstiger als die dauerhafte Beauftragung einer Fachkraft.
 
 
 
4. Nachteile und Grenzen
•Hoher Eigenaufwand: Der Unternehmer muss Schulungen besuchen und sich regelmäßig fortbilden.
•Fachliche Grenzen: Komplexe Gefährdungen (z. B. Chemie, Maschinen, Bauarbeiten) können meist nicht allein durch das Unternehmerwissen abgedeckt werden.
•Praktische Belastung: Gerade Inhaber kleiner Betriebe sind ohnehin stark ausgelastet und haben oft nicht die Zeit, sich tiefgehend um Arbeitsschutz zu kümmern.
 
 
5. Ist eine externe Fachkraft die bessere Lösung?
 
Obwohl das alternative Betreuungsmodell Vorteile bietet, entscheiden sich viele Unternehmen bewusst für eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit, weil:
•Sie rechtlich auf der sicheren Seite sind.
•Die Fachkraft aktuelles Expertenwissen mitbringt.
•Der Unternehmer entlastet wird und sich auf das Kerngeschäft konzentrieren kann.
•Auch komplexe Anforderungen (Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen, Notfallpläne) professionell umgesetzt werden.
 

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