05.08.25
Unterweisung
05.08.25
Unterweisung
Mitarbeiterunterweisung: Wie oft ist Pflicht – und für wen gelten besondere Regeln?
Die Unterweisung der Beschäftigten ist eine zentrale Pflicht im Arbeitsschutz. Sie stellt sicher, dass alle Mitarbeiter – vom erfahrenen Facharbeiter bis zum Auszubildenden – die nötigen Kenntnisse zum sicheren und gesunden Arbeiten haben. Doch wie oft muss unterwiesen werden, und was ist die gesetzliche Grundlage?
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1. Gesetzliche Grundlagen
Die Pflicht zur Unterweisung ist in mehreren Rechtsquellen verankert:
•§ 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – Arbeitgeber müssen Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig über Sicherheit und Gesundheitsschutz informieren.
•§ 4 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ – Unterweisung muss mindestens einmal jährlich erfolgen und dokumentiert werden.
•§ 29 DGUV Vorschrift 1 – bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstung sind spezielle Unterweisungen notwendig.
•§ 29, § 30 DGUV Vorschrift 68 – bei besonderen Tätigkeiten (z. B. Fahren von Flurförderzeugen) gilt die Pflicht zur spezifischen Schulung.
•Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 29 JArbSchG) – Jugendliche unter 18 Jahren müssen mindestens alle sechs Monate unterwiesen werden.
2. Unterweisungsintervalle
Die Häufigkeit hängt von der Zielgruppe und der Tätigkeit ab:
Erwachsene Beschäftigte: 1x jährlich.
Auszubildende: 1x jährlich.
Jugendliche (<18 Jahre): Alle 6 Monate (§29 JArbSchG)
Neue Mitarbeiter: Vor Arbeitsaufnahme.
3. Inhalte der Unterweisung
Die Themen richten sich nach der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) und den spezifischen Tätigkeiten. Typische Inhalte:
•Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen
•Umgang mit Maschinen, Werkzeugen und Gefahrstoffen
•Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
•Verhalten im Notfall
•Ergonomie und gesundes Arbeiten
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4. Form und Dokumentation
•Die Unterweisung kann mündlich, schriftlich oder praktisch erfolgen – entscheidend ist, dass die Inhalte verständlich sind.
•Der Arbeitgeber muss die Unterweisung dokumentieren (Datum, Inhalte, Teilnehmerunterschrift).
•Bei elektronischen Unterweisungen sollte eine Lernkontrolle erfolgen.
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5. Praxis-Tipp
•Jährliche Pflichttermine festlegen und zusätzlich anlassbezogene Schulungen durchführen.
•Für Jugendliche einen 6-Monats-Rhythmus fest im Kalender einplanen.
•Unterweisungen praxisnah gestalten, z. B. mit Beispielen aus dem Betriebsalltag und praktischen Übungen.
•Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung regelmäßig prüfen und Unterweisungsthemen anpassen.
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Fazit:
In Deutschland gilt: Mindestens einmal im Jahr müssen alle Beschäftigten unterwiesen werden. Für Jugendliche unter 18 Jahren schreibt das Gesetz alle sechs Monate eine Unterweisung vor. Grundlage ist stets die Gefährdungsbeurteilung – sie bestimmt, was unterwiesen werden muss. Wer diese Pflicht ernst nimmt, erhöht nicht nur die Rechtssicherheit, sondern auch die Sicherheit und Motivation im Betrieb.
Wie sieht eine gute Unterweisung aus? – Ort, Formate und Praxis-Tipps
1. Gesetzliche Grundlage
Die Pflicht zur Unterweisung ergibt sich aus:
•§ 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – verständliche und tätigkeitsbezogene Information vor Arbeitsaufnahme und in regelmäßigen Abständen.
•§ 4 DGUV Vorschrift 1 – mindestens einmal jährlich, bei Bedarf häufiger, und dokumentiert .
Entscheidend: Die Form ist nicht vorgeschrieben – wichtig ist, dass die Unterweisung verständlich, vollständig und praxisnah ist.
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2. Ort der Unterweisung
•Direkt am Arbeitsplatz: Optimal für praktische Unterweisungen, z. B. Maschinenbedienung, Montagearbeiten, Umgang mit Gefahrstoffen. Vorteil: Mitarbeitende sehen sofort, wie es in ihrer realen Arbeitsumgebung funktioniert.
•Im Schulungs- oder Besprechungsraum: Gut für theoretische Themen, Überblick über Vorschriften, Gefährdungsbeurteilungen, Notfallpläne.
•Kombination aus beidem: Zuerst Theorie im Seminarraum, dann praktische Vorführung am Arbeitsplatz – besonders wirksam bei komplexen Tätigkeiten.
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3. Formen der Unterweisung
Es gibt keine Einheitslösung – die Methode hängt von der Tätigkeit und den Mitarbeitern ab.
3. Ablauf einer wirksamen Unterweisung
1.Vorbereitung
•Inhalte aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten
•Zielgruppe und deren Vorwissen beachten
•Praxisbeispiele und ggf. Anschauungsmaterial bereitlegen
2.Durchführung
•Begrüßung, Ziel der Unterweisung erläutern
•Inhalte verständlich und strukturiert vermitteln
•Praxisbezug herstellen (Beispiele, Vorführungen)
•Mitarbeitende einbeziehen (Fragen, Diskussionen, Übungen)
3.Überprüfung
•Verständnis kontrollieren (Fragen, kleine Tests, praktische Anwendung)
4.Dokumentation
•Datum, Thema, Teilnehmende, Unterzeichnungsfeld
→ dient als Nachweis gegenüber Behörden und Unfallversicherung.
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4. Praxis-Tipps
•Kurze Einheiten statt stundenlanger Monologe – besser öfter, aber dafür fokussiert.
•Medienmix nutzen: Bilder, Videos, reale Arbeitsmittel – so bleibt mehr hängen.
•Sprache anpassen: Keine komplizierten Fachausdrücke, wenn sie nicht nötig sind.
•Besondere Gruppen beachten: Jugendliche, neue Mitarbeiter oder Personen mit Sprachbarrieren benötigen oft angepasste Methoden.
Wer führt die Unterweisungen im Unternehmen durch?
1. Rechtliche Grundlage
Die Verpflichtung zur Unterweisung ergibt sich aus:
•§ 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – Arbeitgeber müssen Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit und regelmäßig über Sicherheit und Gesundheitsschutz informieren.
•§ 4 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ – Unterweisungen müssen durch den Unternehmer oder eine von ihm beauftragte, fachkundige Person erfolgen .
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2. Verantwortung liegt beim Arbeitgeber
Der Arbeitgeber trägt immer die Gesamtverantwortung dafür, dass Unterweisungen stattfinden und wirksam sind. Er muss sicherstellen, dass:
•die Unterweisungen rechtzeitig,
•fachlich korrekt,
•und dokumentiert durchgeführt werden.
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3. Wer darf unterweisen?
Der Arbeitgeber kann die Durchführung an geeignete Personen im Betrieb delegieren, wenn diese über die notwendige Fachkunde verfügen. Typische Beispiele:
•Führungskräfte (z. B. Meister, Abteilungsleiter, Teamleiter)
Sie kennen die Abläufe und Gefährdungen in ihrem Bereich am besten und können praxisnah unterweisen.
•Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SiFa)
Sie unterstützen, bereiten Inhalte vor und beraten – die Unterweisung selbst liegt aber oft bei den Vorgesetzten.
•Betriebsärzte
Übernehmen bei speziellen Gesundheitsthemen (z. B. ergonomisches Arbeiten, Hautschutz, Impfungen).
•Sicherheitsbeauftragte
Dürfen in Absprache mit der Führungskraft ebenfalls Unterweisungen durchführen, z. B. für spezielle Arbeitsmittel.
Wichtig: Wer unterweist, muss fachlich kompetent sein und die Inhalte verständlich vermitteln können.
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4. Praxis: So wird es im Betrieb geregelt
In der Praxis ist es üblich, dass:
•die direkte Führungskraft ihre Mitarbeiter unterweist, weil sie die Arbeitsplätze und Gefährdungen genau kennt.
•die Fachkraft für Arbeitssicherheit Materialien erstellt, Schulungen unterstützt oder spezielle Themen übernimmt.
•der Betriebsarzt für arbeitsmedizinische Themen hinzugezogen wird.
So wird sichergestellt, dass die Unterweisung sowohl rechtlich korrekt als auch praxisnah erfolgt.
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5. Fazit
Die Verantwortung für Unterweisungen liegt beim Arbeitgeber. Durchführen darf sie jede Person, die fachlich geeignet ist – in der Regel die Führungskräfte im Betrieb, unterstützt von Sicherheitsfachkräften und Betriebsärzten. Entscheidend ist: Die Unterweisung muss verständlich, tätigkeitsbezogen und dokumentiert sein.
Wie sieht ein Unterweisungsnachweis aus? – Pflicht, Inhalt und Vorlagen
1. Warum ist ein Unterweisungsnachweis wichtig?
•Er dient als Rechtsnachweis gegenüber Aufsichtsbehörden oder der Berufsgenossenschaft.
•Er zeigt, dass der Arbeitgeber seiner Unterweisungspflicht nach § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 4 DGUV Vorschrift 1 nachgekommen ist .
•Im Falle eines Arbeitsunfalls kann er entscheidend sein, um die Sorgfaltspflicht des Unternehmens nachzuweisen.
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2. Gibt es eine feste gesetzliche Vorlage?
Nein – das Gesetz schreibt keine verbindliche Form für einen Unterweisungsnachweis vor.
Vorgeschrieben ist lediglich, dass die Unterweisung dokumentiert wird und aus der Dokumentation hervorgeht:
•Wer unterwiesen wurde,
•wann die Unterweisung stattfand,
•zu welchen Themen unterwiesen wurde,
•wer die Unterweisung durchgeführt hat.
Das Format – ob Papier, digitale Datei oder Lernplattform – ist frei wählbar, solange die Inhalte nachvollziehbar sind.
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3. Inhalte eines Unterweisungsnachweises
Ein vollständiger Nachweis sollte mindestens enthalten:
•Titel/Thema der Unterweisung (z. B. „Sicherer Umgang mit Gefahrstoffen“)
•Name der unterwiesenen Person(en)
•Datum und Ort der Unterweisung
•Name der unterweisenden Person
•Unterweisungsinhalte (kurze Stichpunkte)
•Bestätigung durch Unterschrift der Teilnehmer und des Unterweisenden
Braucht es eine Erfolgskontrolle nach der Unterweisung?
1. Rechtliche Grundlage
•§ 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet Arbeitgeber, ihre Beschäftigten verständlich zu unterweisen.
•§ 4 DGUV Vorschrift 1 schreibt vor, dass Unterweisungen dokumentiert werden müssen .
Zwar steht in keinem Gesetz wörtlich „Erfolgskontrolle“, aber:
Die Unterweisung ist nur dann wirksam, wenn sie verstanden und im Alltag anwendbar ist. Damit wird eine Kontrolle der Wirksamkeit indirekt zur Pflicht.
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2. Warum eine Erfolgskontrolle sinnvoll und notwendig ist
•Rechtssicherheit: Der Arbeitgeber kann belegen, dass Mitarbeitende nicht nur teilgenommen, sondern die Inhalte auch verstanden haben.
•Prävention: Fehlerhafte Anwendung von Schutzmaßnahmen kann zu Unfällen führen.
•Nachhaltigkeit: Beschäftigte behalten Wissen besser, wenn es praktisch angewendet wird.
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3. Formen der Erfolgskontrolle
Es gibt keine vorgeschriebene Methode – wichtig ist, dass die Kontrolle praxisnah und angemessen erfolgt. Typische Formen sind:
•Mündliche Nachfrage: Der Unterweisende stellt Verständnisfragen („Wie setzen Sie die PSA richtig auf?“).
•Praktische Übung: Mitarbeitende führen Arbeitsabläufe vor (z. B. korrektes Anlegen eines Sicherheitsgurtes, Bedienen einer Maschine).
•Kurzer Test oder Fragebogen: Besonders geeignet bei größeren Gruppen oder theoretischen Themen.
•Beobachtung im Arbeitsalltag: Führungskräfte prüfen nach der Unterweisung, ob das Gelernte tatsächlich umgesetzt wird.
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4. Wie detailliert muss die Erfolgskontrolle sein?
•Bei einfachen Themen (z. B. Verhalten im Fluchtfall) reicht eine mündliche Nachfrage.
•Bei gefährlichen Tätigkeiten (z. B. Staplerfahren, Arbeiten mit Gefahrstoffen, Arbeiten in der Höhe) ist eine praktische Demonstration zwingend notwendig.
•Bei Jugendlichen und Auszubildenden empfiehlt sich eine besonders enge Erfolgskontrolle, da sie weniger Erfahrung haben.
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5. Dokumentation der Erfolgskontrolle
Auch wenn das Gesetz es nicht ausdrücklich fordert, sollte die Erfolgskontrolle dokumentiert werden. Das kann in der Unterweisungsdokumentation erfolgen, z. B. durch:
•Vermerk „Erfolgskontrolle durchgeführt, Inhalte verstanden“
•ggf. Unterschrift des Unterweisenden
•Bei Tests: Ablage der Ergebnisse in der Personalakte oder Unterweisungsmappe
Kontakt / Standort
Hannover-Hildesheim-Göttingen
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